Der „Medizinische Dienst der
Krankenversicherung”, oder auch als MDK bezeichnet, arbeitet als neutraler und unabhängiger
Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle Krankenkassen und
Pflegekassen und dient bei medizinischen Fragen als Ratgeber. Neben anderen Aufgaben ist
der MDK für die Begutachtung von Pflegebedürftigen für die häusliche und
stationäre Pflege zuständig.
Der MDK prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit
erfüllt wurden und kontrolliert die Notwendigkeit von Vorbeuge- und
Rehabilitations-Maßnahmen, gibt Anregungen zur Verbesserung der
Pflegesituation und erstellt ein Gutachten. Die Pflegestufe wird
anschließend aufgrund des Gutachtens festgelegt. Träger
des MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen.
Nachdem ein Antrag gestellt wurde, erfolgt der Besuch eines Mitarbeiters des MDK im zu Hause oder dem Pflegeheim des Antragstellers. Bei dem Termin werden die Voraussetzungen für die Leistungen aus der Pflegeversicherung geprüft und der Angehörige einer Pflegestufe zugewiesen.
Wichtig:
Wenn der Betroffene sein Einverständnis zum Besuch in seinem
persönlichen Umfeld nicht erteilt, kann die Pflegekasse die beantragten
Leistungen verweigern!
(Ausnahme: eindeutige Aktenlage)
Um sich ein umfassendes Bild von der pflegebedürftigen Person und
ihrer Situation machen zu können, wird der Mitarbeiter des MDK auch mit
der Hauptpflegeperson oder/und anderen an der Pflege beteiligten
sprechen wollen. Weiterhin wird das häusliche Umfeld untersucht und u.
a. festgestellt, ob und welche baulichen Veränderungen notwendig oder
sinnvoll sind, um die Pflege zuhause zu erleichtern.
Mit Einwilligung des Pflegebedürftigen soll der MDK den Hausarzt
und andere behandelnde Ärzte in die Begutachtung einbeziehen und deren
Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der
Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und
Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen.
Nach der Prüfung durch den MDK erfolgt ein Gutachten an die Pflegekasse. Neben dem Ergebnis müssen Maßnahmen zur
Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie ein
individueller Pflegeplan empfohlen werden. Bei Beantragung von Pflegegeld muss der MDK Stellung nehmen, ob eine Pflege in häuslicher Umgebung
sichergestellt werden kann.
Anhand des Gutachtens urteilt die Pflegekasse,
ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die daraufhin
erteilte Pflegestufe wird dann schriftlich mitgeteilt. In diesem
Schreiben finden Sie auch einen Hinweis darauf, in welchem Zeitabstand
eine Wiederholung der Begutachtung stattfinden wird. Die Leistungen
werden rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragsstellung erteilt. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Bei den Mitarbeitern des MDK, die als Gutachter tätig sind,
handelt es sich meist um Pflegefachkräfte oder pflegeerfahrene Ärzte.
Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ist
in §18 SGB XI genau festgelegt.
Damit Sie die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen können, müssen Sie zuerst einen Antrag stellen. Derselbe kann formlos, zum Beispiel per Telefon, bei der zuständigen Pflegekasse in Auftrag gegeben werden.
Sie erhalten daraufhin Antragsformlare auf Pflegeleistungen und Rentenbeitragszahlung für eine ehrenamtliche Pflegeperson. Beide Anträge müssen Sie ausgefüllt an die Kasse zurück schicken. Die Leistungen werden grundsätzlich vom Zeitpunkt
der Antragsstellung gewährt, Voraussetzung ist, dass der Antragssteller
zu diesem Zeitpunkt pflegebedürftig ist und die Vorversicherungszeit
von 5 Jahren erfüllt ist.