Notwendige und frühzeitige Regelungen für Situationen, in denen Sie
nicht mehr selbstverantwortlich handeln und entscheiden können. Das ist
nicht nur im Zusammenhang mit Alter und Pflegebedürftigkeit zu sehen. Handlungsbedarf kann auch plötzlich und unerwartet zum Beispiel
durch eine Krankheit oder einen Unfall eintreten. Deshalb ist es
wichtig, rechtzeitig vorzusorgen. Denn auch Familienangehörige
können in diesen Fällen nur mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht für Sie handeln.
Ihnen stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die private Vorsorge mit
Hilfe von Vollmachten und der gerichtlich kontrollierte Weg durch die
Betreuungsverfügung.
Für beide Vorsorgemöglichkeiten ist es notwendig, möglichst klare und
eindeutige Handlungsanweisungen und Entscheidungsvorgaben zu benennen.
In einigen Broschüren zum Thema werden Formulierungshilfen angeboten,
die als Bausteine für die individuelle Gestaltung einer
Vollmacht/Betreuungsverfügung verwendet werden können. Natürlich ist es
jederzeit möglich, Ihre Vollmacht und Betreuungsverfügung zu widerrufen,
abzuändern oder anzupassen. Außerdem ist eine Kombination von Vollmacht und
Betreuungsverfügung möglich.
Zudem können Sie verfügen, daß für Aufgaben und Entscheidungen, die
nicht durch Vollmacht geregelt werden können, Ihr Bevollmächtigter
gesetzlicher Betreuer werden soll.
Nähere Informationen zu diesem Thema und eine ausführliche Beratung
erhalten Sie beim Vormundschaftsgericht, den kommunalen
Betreuungsstellen, den Betreuungsvereinen,
Rechtsanwälten und Notaren.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Sie müssen eine
vertrauenswürdige Person kennen, die bereit ist, im Bedarfsfall für Sie
zu handeln. Nur eine voll geschäftsfähige Person kann eine rechtsgültige
Vollmacht erteilen.
Die Vorsorgevollmacht gilt ab einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt
und ist an von Ihnen festgelegte Bedingungen gebunden. Sie gilt nur für
die Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht genannt sind. Auch das
sogenannte „Patiententestament“, das den Willen eines Patienten für die
Situation dokumentiert, in der er sich selbst nicht mehr über
Behandlungsmaßnahmen u.ä. äußern kann, sollte Bestandteil einer
Vorsorgevollmacht sein. Die Generalvollmacht gilt für alle
Lebensbereiche. Diese muß der/dem Berechtigten jedoch dann zur Verfügung
stehen, wenn sie benötigt wird, damit die bevollmächtigte Person sofort
handlungsfähig ist. Eine Vollmacht ist nur im Original gültig!
Wenn Sie befürchten, dass ihre Vollmacht angezweifelt werden könnte
oder es um Vermögenswerte geht, empfiehlt es sich, die Vollmacht durch
einen Notar beglaubigen oder beurkunden zu lassen.