Psychisch kranke Menschen oder Menschen mit geistiger, seelischer oder
körperlicher Behinderung haben Anspruch auf eine gesetzliche Betreuung.
Sie soll dem Wohl der/des Betreuten dienen. Hierzu setzt das Amtsgericht
einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabengebiete ein (zum
Beispiel für die Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung, für
Vermögenssorge, für Wohnungsangelegenheiten), in denen die/der
Betroffene Unterstützung benötigt.
Die gesetzliche Betreuung wird auf Antrag der/des Betroffenen oder durch die Anregung eines Angehörigen eingerichtet.
Wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können
oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann
formulieren Sie eine Betreuungsverfügung. Da diese dem Amtsgericht im
Falle eines Betreuungsverfahrens vorgelegt werden muss, empfehlen wir,
diese dort auch zu hinterlegen. Die Verfügung dient als Grundlage für
den gerichtlichen Beschluß. Nur dieser ist dann rechtsgültig.
Das zuständige Amtsgericht und die/der BetreuerIn müssen die
Betreuungsverfügung, sofern sie durchführbar und zumutbar ist,
berücksichtigen, auch wenn sie von einer nicht voll geschäftsfähigen
Person erteilt worden ist.
Bestimmen Sie, wenn möglich, wer Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin
werden soll und nehmen Sie alles auf, was zukünftig beachtet werden
soll. Unbedingt erforderlich sind Ort, Datum und Unterschrift. Steht aus
Ihrem Verwandten-, Bekannten- oder Freundeskreis niemand für die
Aufgabe zur Verfügung, so können Sie unter den Berufs- und
Vereinsbetreuern, Rechtsanwälten und Mitarbeitern kommunaler
Betreuungsstellen eine Person Ihres Vertrauens auswählen. Deren
Tätigkeit ist kostenpflichtig und wird in der Regel vom Betreuten
bezahlt.
Es ist möglich, die gesetzliche Betreuung in verschiedenen Bereichen
auf verschiedene Personen zu verteilen. Bei umfangreichen
Vermögenswerten empfiehlt es sich, den Rat von Fachleuten einzuholen.