(Die Änderungen der Pflegeversicherung traten am 01.07.08 in Kraft)
Bessere Leistungen durch Beitragserhebung!
Am 01.07.2008 stieg der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 1,7% auf 1,95 (Kinderlose Versicherte zahlen 2,2%), damit künftig bessere Leistungen für die wachsende Anzahl an pflegebedürftigen Menschen finanziert werden kann.
Ohne die Erhöhrung der Beitrage und der Einnahmen der Pflegeversicherung, hätten die zumeist auch finanziell belasteten Patienten und deren Angehörige einen Teil der Leistungen aus eigener Tasche oder mit Hilfe der Sozialhilfe zahlen müssen.
Mehr Auskunft und Beratung für Pflegebedürftige und deren Angehörige!
Auf Wunsch erhalten Pflegebedürftige und deren Angehörige eine Leistungs- und Preisvergleichsliste von Pflegeeinrichtungen in Wohnortnähe. Außerdem betseht ein Rechtsanspruch (nach § 7 a SGB XI) auf eine individuelle Beratung und Betreuung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Die häusliche Pflege wird stärker unterstützt!
Die Leistungen für die häusliche Pflege werden verbessert. Eine regelmäßige Anpassung soll ab 2015 erfolgen, nach dem bereits drei feststehende Schritte in den Jahren 2008, 2010 und 2012 vorgenommen wurden.
Die Verbesserungen kommen sowohl wenn die Pflege durch Angehörige übernommen wird (Pflegegeld), als
auch wenn Pflegedienste beauftragt werden (Pflegesachleistung).
Erhöhung der monatlichen Beträge als Pflegesachleistung
| ambulant | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
| Pflegestufe I | 384,- | 420,- | 440,- | 450,- |
| Pflegestufe II | 921,- | 980,- | 1.040,- | 1.100,- |
| Pflegestufe III | 1.432,- | 1.470,- | 1.510,- | 1.550,- |
Erhöhung der monatlichen Beträge als Pflegegeldleistung
| ambulant | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
| Pflegestufe I | 205,- | 215,- | 225,- | 235,- |
| Pflegestufe II | 410,- | 420,- | 430,- | 440,- |
| Pflegestufe III | 665,- | 675,- | 685,- | 700,- |
Der MDK soll die Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe wesentlich zügiger erledigen!
Spätestens nach fünf Wochen soll der Antragssteller, nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse, die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. Befindet sich der Patient im Krankenhaus oder im Sterbeprozess soll zur Weiterversorgung der Bescheid nach einer Woche vorlieren. Hat ein Angehöriger zur Versorgung in der Häuslichkeit einen Antrag
auf Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber gestellt, beträgt die Frist
maximal 2 Wochen.
Somit erhalten sowohl die Patienten, als auch die Angehörigen
sehr viel schneller Klarheit, ob und welche Leistungen erwartet werden dürfen.
Der MDK soll die Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe wesentlich zügiger erledigen!
Mehrere Patienten können Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen
(Beispiel Nachbarschaft oder Wohngemeinschaften). Die dadurch gewonnene Zeit steht den beteiligten Pflegebedürftigen zur Verfügung. So können erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung zum Beispiel auch zusätzliche Betreuungsleistungen angeboten werden.
Bisher waren Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Angehörige erhalten mehr Zeit zur Organisation der Pflege!
Oft tritt Angehörige die Pflegebedürftigkeit unvorbereitet.
Damit sie sich darum kümmern können, dass der pflegebedürftige Mensch eine möglichst gute Betreuung und Pflege erhält,
bekommen sie die hierfür benötigte Zeit.
Bei Pflege durch Angehörige erhalten Beschäftigte für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Rechtsanspruch auf
unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit (soziale Absicherung in der Renten-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung ist gewährleistet, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind möglich).
Voraussetzung ist eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bzw. mindestens Feststellung der Pflegestufe I. Bei akut auftretenden Pflegesituationen wird für Angehörige ein kurzfristiger Freistellungsanspruch von der
Arbeit von bis zu 10 Tagen geschaffen.
Die Rehabilitation für pflegebedürftige Menschen soll verbessert werden!
Künftig muss der MDK in seinen Gutachten zur Einstufung in eine Pflegestufe genaue Angaben über notwendige, geeignete, zumutbare und im Einzelfall gebotene Leistungen der medizinischen Rehabilitation machen. Zum Beispiel im Sinne von Krankengymnastik oder Logopädie.
Diese Aussagen gelten gegenüber den Krankenkassen als Antrag. Kümmern sich diese nicht um den
Antrag, müssen sie eine Strafe zahlen. Den Antrag muss trotzdem behandelt werden.
Beispiel 1: Tagespflege und ambulante Sachleistung
Das Beispiel zeigt, welche Leistungen es bis zum 30.06.2008 für die Kombination der
Tagespflege und der ambulanten Sachleistung gibt und welche Beträge hierfür zukünftig insgesamt zur Verfügung stehen.
Kombination Tagespflege / Sachleistung amb. (Sach-amb.) Pflege
| bisher |
Sachleistung ambulant |
Tagespflege 50 % ab 1.01.2010 |
Insgesamt ab 1.07.2008 |
|
| Pflegestufe I | 384,- | 440,- | 220,- | 660,- |
| Pflegestufe II | 921,- | 1040,- | 520,- | 1.560,- |
| Pflegestufe III | 1.432,- | 1.510,- | 755,- | 2.265,- |
Der 50 % Tagespflegebetrag kann bis auf 100 % zu Lasten der ambulanten Sachleistung aufgestockt werden.
Beispiel 2: Tagespflege und Geldleistung
Das Beispiel verdeutlicht, welche Leistungen es bis zum 30.06.2008 für die Kombination der Tagespflege
und der Geldleistung gibt und welche Beträge hierfür zukünftig insgesamt zur Verfügung stehen.
| bisher |
Tagespflege 50 % |
Geldleistung 100 % ab 1.01.2010 |
Insgesamt ab 1.07.2008 |
|
| Pflegestufe I | 205,- | 220,- | 225,- | 445,- |
| Pflegestufe II | 410,- | 520,- | 430,- | 950,- |
| Pflegestufe III | 665,- | 755,- | 685,- | 1.440,- |
Der 50 % Tagespflegebetrag kann bis auf 100 % zu Lasten der ambulanten Pflegeleistung aufgestockt werden.
Leistungsanhebungen bei der Verhinderungspflege!
Zur Unterstützung und Entlastung gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Sie dient dazu,
bis zu vier Wochen die verhinderte Pflegeperson aus der Familie zu vertreten.
Bisher war ein Pflegeaufwand von 12 Monaten nötig, bis die Verhinderungspflege
erstmals in Anspruch genommen werden durfte. Diese Wartezeit ist auf sechs Monate verkürzt worden.
Die Leistungen für die Verhinderungspflege werden wie folgt angehoben:
1.01.2010: 1.510 €
1.01.2012: 1.550 €
Mehr Leistungen und damit Zeit für Demenzkranke die zu Hause leben!
Die Betreuung an Demenz erkrankter pflegebedürftiger Menschen ist eine besonders große
Herausforderung für die Angehörigen. Hier wurde gezielt die Unterstützung durch mehr Leistung ausgebaut. Konnten bisher bis zu 460 € im Jahr für Betreuungsleistungen genutzt werden, stehen ab sofort entweder 100 € oder 200 €,
je nach Einstufung durch die Pflegekasse, pro Monat zur Verfügung.
Auch an einer Demenz erkrankte Personen, die keine Pflegestufe haben, erhalten diese Vorteile. Die Monatsbeträge können, sofern sie in einem Halbjahr nicht ausgeschöpft wurden, auf das nächste Halbjahr übertragen werden. Das Geld kann zum Beispiel für Betreuungsleistungen von Pflegediensten, die Tagespflege oder die Kurzzeitpflege genutzt werden.