Krankenversicherung

Allgemeines

Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von ihrer Ambulanten Krankenkasse Pflegeleistungen zu fordern. Dabei unterscheidet man im Wesentliche vier Bereiche:

  • Grundpflege
  • Behandlungspflege
  • psychiatrische Behandlungspflege
  • Haushaltshilfe

Diese Leistungen sind gesetzlich verankert. Der konkrete Umfang der bewilligten Leistungen ist allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich geregelt.

Das zahlen Patienten aus eigener Tasche

 

Gesundheit 2006:

  Zuzahlung für gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren

Praxisgebühr für
Arzt/Zahnarzt

  10 Euro pro Quartal
  Ausnahmen u.a. Überweisung und Vorsorge

Arzneimittel

  10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Mittel.
  nicht verschreibungspflichtige Mittel müssen selbst bezahlt werden.

Heilmittel
z.B. Massagen

  10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung

Hilfsmittel
z.B. Hörgerat

  10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Mittel

zum Vebrauch bestimmte
Hilfsmittel z.B. Windeln

  10 % des Preises, max. 10 Euro pro Monat

häusliche Krankenpflege

  10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung

genehmigte Fahrtkosten

  10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 Euro

Haushaltshilfe

  10 % der täglichen Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro

Krankenhaus und
Anschlussrehabilitation

  10 Euro pro Tag
  für max. 28 Tage

medizin. Reha- und
Vorsorgemaßnahmen

  10 Euro pro Tag

Häusliche Krankenpflege

Jeder Versicherte einer Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen neben ärztlichen Leistungen „Häusliche Krankenpflege“ erhalten. Voraussetzungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind:

  • eine akute und behandlunsbedürftige Erkrankung
  • es muss eine Verordnung häuslicher Krankenpflege von einem Arzt ausgestellt werden, die in der Regel durch den ausführenden Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht wird.
  • es gibt keine weiteren Personen im Haushalt, die diese Pflege übernehmen können.

Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Neben Leistungen der Pflegeversicherung können Sie keine Grundpflegeleistungen der Krankenkassen erhalten. Anders ist die Situation bei Behandlungspflegen (z.B. Injektionen, Verbandswechsel). Diese Leistungen können Sie gleichzeitig mit Leistungen der Pflegekassen beziehen.

§ 37 SGB

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, …

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. (…)

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.