Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von ihrer Ambulanten Krankenkasse Pflegeleistungen zu fordern. Dabei unterscheidet man im Wesentliche vier Bereiche:
Diese Leistungen sind gesetzlich verankert. Der konkrete Umfang der bewilligten Leistungen ist allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich geregelt.
| Gesundheit 2006: |
Zuzahlung für gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren |
| Praxisgebühr für Arzt/Zahnarzt |
10 Euro pro Quartal |
| Arzneimittel |
10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Mittel. |
| Heilmittel z.B. Massagen |
10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| Hilfsmittel z.B. Hörgerat |
10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Mittel |
| zum Vebrauch bestimmte Hilfsmittel z.B. Windeln |
10 % des Preises, max. 10 Euro pro Monat |
| häusliche Krankenpflege |
10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| genehmigte Fahrtkosten |
10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 Euro |
| Haushaltshilfe |
10 % der täglichen Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro |
| Krankenhaus und Anschlussrehabilitation |
10 Euro pro Tag |
| medizin. Reha- und Vorsorgemaßnahmen |
10 Euro pro Tag |
Jeder Versicherte einer Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen neben ärztlichen Leistungen „Häusliche Krankenpflege“ erhalten. Voraussetzungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind:
Neben Leistungen der Pflegeversicherung können Sie keine Grundpflegeleistungen der Krankenkassen erhalten. Anders ist die Situation bei Behandlungspflegen (z.B. Injektionen, Verbandswechsel). Diese Leistungen können Sie gleichzeitig mit Leistungen der Pflegekassen beziehen.
§ 37 SGB
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, …
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. (…)
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.